(5) 1Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.
2In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für
- i. die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,
- ii. die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,
- iii. die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,
- iv. das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,
- v. die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,
- vi. die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.
3In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.
4Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ko-Vorsitzen wird die endgültige Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen, die der ESMA eine Begründung zu ihrer Entscheidung übermittelt.