(4) 1Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in
Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat.
2Der Bericht umfasst ein Kalenderjahr und wird der ESMA und dem in
Artikel 18 genannten Kollegium bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres übermittelt.
3Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des in
Artikel 18 genannten Kollegiums nach
Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach
Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des
Artikels 17b abgegeben werden.
4Die ESMA kann die Durchführung einer Ad-hoc-Sitzung mit der CCP und der für diese zuständigen Behörde beantragen.
5Die ESMA kann in den folgenden Fällen eine solche Sitzung beantragen:
- a. wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 vorliegt;
- b. wenn die ESMA wesentliche Bedenken bezüglich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die CCP hat;
- c. wenn die ESMA der Auffassung ist, dass die Tätigkeit der CCP negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf deren Clearingmitglieder oder ihre Kunden haben könnte.
6Das in
Artikel 18 genannte Kollegium wird davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Sitzung stattfinden wird, und erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Sitzung.