(1) 1Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein.
2Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:
- a. Vertretern der ESMA,
- b. Vertretern der EBA und der EIOPA,
- c. Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und
- d. Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten.
3Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in
Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß
Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen.
4Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen.
5Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.