(7) 1In Bezug auf CCPs, die gemäß
Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von
Artikel 23a Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA in
Artikel 23a und im Folgenden übertragenen Aufgaben wahr:
- a. er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
- b. er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wobei er — soweit möglich — der aggregierten Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP auf die Finanzstabilität der Union Rechnung trägt;
- ba. er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der unionsweiten strategischen Aufsichtsprioritäten durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen;
- bb. er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;
- bc. er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b, Entwürfe von Validierungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49 und Beschlussentwürfe zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49a aus;
- bd. er stellt Beiträge für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 17a bereit;
- be. er unterrichtet den Rat der Aufseher, wenn eine zuständige Behörde den Stellungnahmen der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen einschließlich der Begründung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 3c und Artikel 17b Absatz 4 nicht nachkommt oder nicht beabsichtigt, ihnen nachzukommen;
- c. er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über
- i) relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;
- ii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;
- iii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;
- iv) einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;
- d. er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.
2Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.
3Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.