(1) 1Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach
Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs wahrzunehmen.
2Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den
Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit
Artikel 24b Absatz 1 die in
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.
3Die ESMA verlangt von jeder Tier-2-CCP Folgendes:
- a. mindestens einmal jährlich eine Bestätigung, dass die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind,
- b. regelmäßige Informationen und Daten, die sicherstellen, dass die ESMA die Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten Anforderungen durch die CCPs überwachen kann.
4Ist eine in
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in
Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.