(1) 1Bei der Beurteilung der Meldung nach
Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach
Artikel 31 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:
- a. den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;
- b. den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;
- c. die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;
- d. die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.
3Bei der Bewertung der Fähigkeit der CCP, diese Verordnung einzuhalten, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.
4Die Beurteilung der in
Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in
Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem in
Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme gemäß
Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß
Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des
Artikels 17b abgegeben.