(1) Im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/23 kann die zuständige Behörde von der CCP verlangen, während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, alle folgenden Handlungen zu unterlassen:
- a. Ausschüttung von Dividenden oder Eingehen einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Ausschüttung von Dividenden; hiervon ausgenommen sind Dividendenansprüche, die in der Verordnung (EU) 2021/23 ausdrücklich als eine Form von Entschädigung genannt werden;
- b. Rückkauf von Stammaktien;
- c. Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, von freiwilligen Rentenleistungen oder von Abfindungspaketen für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der vorliegenden Verordnung. Die zuständige Behörde darf die CCP nicht daran hindern, eine der in Unterabsatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die CCP rechtlich dazu verpflichtet ist und die Verpflichtung vor dem Ereignis nach Unterabsatz 1 bestanden hat.