(1d) 1Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,
- a. führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und
- b. führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.
2Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in
Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss.
3Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in
Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß
Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde.
4Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in
Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen.