(2) 1Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:
- a. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10000 EUR, höchstens aber 200000 EUR;
- b. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5000 EUR, höchstens aber 100000 EUR;
- c. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5000 EUR, höchstens aber 10000 EUR.
2Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder den Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr.
3Für Transaktionsregister mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. EUR liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen 1 und 5 Mio. EUR in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. EUR an den Obergrenzen.