(1) 1Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß
Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:
- a. wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;
- b. wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.
2Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten:
- a. die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente;
- b. die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;
- c. die Höhe der eingezogenen Einschüsse;
- d. die Beiträge zu einem Ausfallfonds und
- e. die höchste Zahlungsverpflichtung.
3Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.