(1) 1Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß
Artikel 55 registriertes oder gemäß
Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden.
2Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.
3Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen.
4Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei.
5Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.
6Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die
- a. vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,
- b. am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.
7Ungeachtet des
Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern
- a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,
- b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und
- c. das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.
8Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen.
9Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.