(5) 1Der Betreiber der nach den Absätzen 1 oder 2 umgerüsteten Erzeugungsanlage hat gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone die Anlage angeschlossen ist, Anspruch auf
- 1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Erzeugungsanlage und
- 2. eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3.
2Zu den Kosten der Umrüstung nach Satz 1 Nummer 1 zählen auch die Kosten für Komponenten wie insbesondere Schwungmassen nach Absatz 2 Satz 2.
3Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Absatz 4 ist
§ 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
4Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage der anlagenspezifischen Kostenstruktur die Kostenerstattung sowie die Vergütung für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.
5§ 13c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.