(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach
§ 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
- 1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
- 2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.