(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach
§ 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten, und dass er nach
§ 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
- 1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung
- 2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder
- 3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in Abweichung von
§ 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung nach
§ 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen.