(1) 1Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach
§ 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen.
2Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach
§ 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
3Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
- 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
- 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
4Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern.
5Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann.
6Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen.
7In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten.
8Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate.
9In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
10Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.
11Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des
§ 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.