Alle Vorschriften: EnWG
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 72 Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
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§ 72
Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.