ErbStDV | Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

19 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Zu § 33 ErbStG

§ 1 — Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter§ 2 — Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben§ 3 — Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

Zu § 34 ErbStG

§ 4 — Anzeigepflicht der Standesämter§ 5 — Verzeichnis der Standesämter§ 6 — Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen§ 7 — Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen§ 8 — Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden§ 9 — Anzeigepflicht der Auslandsstellen§ 10 — Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden§ 11 — Anzeigen im automatisierten Verfahren

Schlußvorschriften

§ 12 — Anwendung der Verordnung§ 13 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten