(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter
§ 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.
2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.
3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
4Die Einkommensteuer beträgt damit
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des
§ 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.