(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
- 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
- 2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.
2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach
§ 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert.
3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
- 1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
- 2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.