(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.
2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll.
3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.
4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des
§ 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der
§§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den
§§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
- 1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
- 2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.
7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.
8Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.
9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.