(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in
§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags
- 1. Beiträge,
- 2. Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (
§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist .
2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des
§ 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden.
4Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach
§ 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.
5Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des
§ 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.
6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach
§ 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.
7Bei einer Reinvestition nach
§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.
8Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach
§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach
§ 92a Absatz 4 gelten
- 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
- 2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.