(1) 1Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ eingerichtet.
2Seine Aufgabe ist es,
- a. das Asylsystem zu unterstützen, indem es unter anderem zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat registrierten Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuständig ist, beiträgt und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtert;
- b. die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
- c. die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, damit die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen festgelegt werden können;
- d. den Schutz von Kindern zu erleichtern, auch im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
- e. die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den in Eurodac gespeicherten Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können;
- f. durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — CIR) die korrekte Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung zu erleichtern;
- g. die Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu unterstützen;
- h. die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Ziele des Visa-Informationssystems (VIS) zu unterstützen;
- i. eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen;
- j. die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu erleichtern.