Eurodac | Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

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KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 — Aufgabe von „Eurodac“Artikel 2 — BegriffsbestimmungenArtikel 3 — Aufbau des Systems und GrundprinzipienArtikel 4 — BetriebsmanagementArtikel 5 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der MitgliedstaatenArtikel 6 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der MitgliedstaatenArtikel 7 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Europol-Stelle und zugangsberechtigte Europol-PrüfstelleArtikel 8 — Interoperabilität mit ETIASArtikel 9 — Bedingungen für den Zugang zu Eurodac zum Zweck der manuellen Verarbeitung durch nationale ETIAS-StellenArtikel 10 — Zugang der zuständigen Visumbehörden zu EurodacArtikel 11 — Interoperabilität mit dem VISArtikel 12 — StatistikArtikel 13 — Verpflichtende Erfassung biometrischer DatenArtikel 14 — Besondere Bestimmungen betreffend Minderjährige

KAPITEL II — Personen, die internationalen Schutz beantragen

Artikel 15 — Erfassung und Übermittlung biometrischer DatenArtikel 16 — Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen PersonArtikel 17 — Datenspeicherung

KAPITEL III — Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierte Personen und gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Personen

ABSCHNITT 1 — Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registrierte Personen

Artikel 18 — Erfassung und Übermittlung biometrischer DatenArtikel 19 — Datenspeicherung

ABSCHNITT 2 — Gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Personen

Artikel 20 — Erfassung und Übermittlung biometrischer DatenArtikel 21 — Datenspeicherung

KAPITEL IV — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden

Artikel 22 — Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

KAPITEL V — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten

Artikel 23 — Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

KAPITEL VI — Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden

Artikel 24 — Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

KAPITEL VII — Informationen für die Übernahme

Artikel 25 — Informationen zum Übernahmestatus der betroffenen Person

KAPITEL VIII — Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

Artikel 26 — Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

KAPITEL IX — Verfahren für den Abgleich der Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Grenze aufgegriffen werden oder die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registriert sind oder die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden, von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, sowie von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen

Artikel 27 — Abgleich von biometrischen DatenArtikel 28 — Abgleich von Gesichtsbilddaten

KAPITEL X — Aufbewahrung der Daten, vorzeitige Löschung der Daten und Datenmarkierung

Artikel 29 — Aufbewahrung der DatenArtikel 30 — Vorzeitige Löschung der DatenArtikel 31 — Datenmarkierung

KAPITEL XI — Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Artikel 32 — Verfahren für den Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-DatenArtikel 33 — Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu EurodacArtikel 34 — Voraussetzungen für den Zugang von Europol zu EurodacArtikel 35 — Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle

KAPITEL XII — Datenverarbeitung, Datenschutz und Haftung

Artikel 36 — Verantwortung für die DatenverarbeitungArtikel 37 — ÜbermittlungArtikel 38 — Datenabgleich und Übermittlung der ErgebnisseArtikel 39 — Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und EurodacArtikel 40 — Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser DatenArtikel 41 — Aufzeichnung der DatenverarbeitungsvorgängeArtikel 42 — Recht auf InformationArtikel 43 — Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser DatenArtikel 44 — Überwachung durch die nationalen AufsichtsbehördenArtikel 45 — Kontrolle durch den Europäischen DatenschutzbeauftragtenArtikel 46 — Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen DatenschutzbeauftragtenArtikel 47 — Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen DatenArtikel 48 — DatensicherheitArtikel 49 — Verbot der Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private StellenArtikel 50 — Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zweck der RückführungArtikel 51 — Protokollierung und DokumentierungArtikel 52 — Haftung

KAPITEL XIII — Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818

Artikel 53 — Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240Artikel 54 — Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

KAPITEL XIV — Schlussbestimmungen

Artikel 55 — KostenArtikel 56 — AusschussverfahrenArtikel 57 — Berichte, Überwachung und BewertungArtikel 58 — BeurteilungArtikel 59 — SanktionenArtikel 60 — Territorialer AnwendungsbereichArtikel 61 — Meldung der benannten Behörden und PrüfstellenArtikel 62 — AufhebungArtikel 63 — Inkrafttreten und Anwendbarkeit