(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose illegal aufhält, an Eurodac gemäß
Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
- a. Fingerabdruckdaten;
- b. ein Gesichtsbild;
- c. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d. Staatsangehörigkeit(en);
- e. Geburtsdatum;
- f. Geburtsort;
- g. Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
- h. Geschlecht;
- i. Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j. sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
- k. die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l. das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m. das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n. Benutzerkennwort.