Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des VIS gemäß den Artikeln 9a und 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 ). und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Visumbehörden gemäß den genannten Verordnungen Zugang zu Eurodac, um Daten in einem schreibgeschützten Format abzurufen.