(4) 1eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Eurodac — auch zu Testzwecken — gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union betrieben wird.
2Insbesondere gewährleistet eu-LISA Folgendes:
- a. sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle mit Eurodac arbeitenden Personen, einschließlich Auftragnehmern, die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 entspricht;
- b. sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit von Eurodac gemäß Artikel 48 zu gewährleisten;
- c. sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu Eurodac erhalten, die befugt sind, mit Eurodac zu arbeiten.
3eu-LISA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.