(1) Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter
Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2,
Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1,
Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder
Artikel 26 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, und falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache über Folgendes:
- a. die Identität und die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls seines Vertreters sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- b. die in Eurodac zu verarbeitenden Daten und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1351 im Einklang mit Artikel 19 der genannten Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1350, sowie in verständlicher Form über die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben;
- c. bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 fallen, die Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet ist, wenn eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f zeigt, dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten, dies in Eurodac zu registrieren;
- d. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten;
- e. bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 fallen, die Verpflichtung zur Erfassung ihrer biometrischen Daten und das einschlägige Verfahren, einschließlich der etwaigen Folgen der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung;
- f. die Aufbewahrungsfrist der Daten gemäß Artikel 29;
- g. ihr Recht, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffenden Daten zu ersuchen, und ihr Recht, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten ergänzt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt wird, sowie ihr Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörden nach Artikel 44 Absatz 1 zu erhalten;
- h. ihr Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.