(1) 1Jeder Mitgliedstaat erfasst nach
Artikel 13 Absatz 2 von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, die biometrischen Daten
- a. bei Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dieser Registrierung, zusammen mit den anderen in Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an Eurodac, oder
- b. bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wenn der Antrag an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen von einer Person gestellt wird, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem die biometrischen Daten erfasst wurden, zusammen mit den in Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten übrigen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an Eurodac.
2Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln.
3Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach
Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.