(2) Die nachstehenden Informationen werden an Eurodac übermittelt und dort im Einklang mit
Artikel 29 Absatz 1 zum Zweck der Übermittlung gemäß den
Artikeln 27 und 28 gespeichert:
- a. Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu.
- b. Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, oder eine andere Person nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 im Zuge einer Überstellung aufgrund einer Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft.
- c. Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
- d. Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, denen eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.