(2) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten in Eurodac gemäß
Artikel 3 Absatz 2 umgehend gespeichert:
- a. zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3;
- b. Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
- c. in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- d. in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- e. in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat;
- f. in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat;
- g. in den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- h. die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags;
- i. die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 ( ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ). genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- i) die betreffende Person ist bewaffnet;
- ii) die betreffende Person ist gewalttätig;
- iii) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- iv) es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist;
- j. die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der betreffende Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde;
- k. die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im in der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Verfahren an der Grenze, eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist;
- l. die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde.