(2) 1Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und
- a. der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz gewährt oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat,
- b. der dieser Mitgliedstaat aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung die Aufnahme verweigert hat oder
- c. für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat.
2Die Mitgliedstaaten übermitteln die biometrischen Daten dieser Personen nach Unterabsatz 1 zusammen mit den Daten nach
Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis q der vorliegenden Verordnung so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen, die Aufnahme abzulehnen oder das Aufnahmeverfahren einzustellen, an Eurodac.