(8) 1Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des Abgleichs biometrischer Daten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über
- a. den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,
- b. die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,
- c. die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,
- d. die Anzahl der Anträge auf Abgleich,
- e. die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte, und
- f. die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
2Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Unterabsatz 1 werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.