(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, an Eurodac gemäß
Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
- a. Fingerabdruckdaten;
- b. ein Gesichtsbild;
- c. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d. Staatsangehörigkeit(en);
- e. Geburtsdatum;
- f. Geburtsort;
- g. Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt;
- h. Geschlecht;
- i. Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j. sofern verfügbar eine gescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments mit Angabe seiner Echtheit oder — falls nicht verfügbar — eines anderen Dokuments;
- k. die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l. das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m. das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n. Benutzerkennwort;
- o. sofern zutreffend — die Tatsache, dass die zuvor als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, registrierte Person unter einen der Ausschlussgründe gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/55/EG fällt;
- p. der Verweis auf den einschlägigen Durchführungsbeschluss des Rates.