(1) 1Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine oder mehrere seiner operativen Einheiten als „benannte Europol-Stelle“. 2Die benannte Europol-Stelle ist berechtigt, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.
(2) 1Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete einzige spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert. 2Die Europol-Prüfstelle ist berechtigt, Anträge der benannten Europol-Stelle auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle weiterzuleiten. 3Die Europol-Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung völlig unabhängig von der benannten Europol-Stelle. 4Die Europol-Prüfstelle ist von der benannten Europol-Stelle getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von dieser keine Anweisungen entgegen. 5Die Europol-Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.