(1) eu-LISA erstellt monatlich eine Statistik über die Arbeit von Eurodac, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
- a. die Zahl der Antragsteller und der Erstantragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess ermittelt wurde;
- b. die Zahl der abgelehnten Antragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j ermittelt wurde;
- c. die Zahl der nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifften Personen;
- d. die Zahl der Personen, die als Personen registriert sind, die vorübergehenden Schutz genießen;
- e. die Zahl der Antragsteller, denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde;
- f. die Zahl der Personen, die als Minderjährige registriert waren;
- g. die Zahl der Personen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 neu aufgenommen wurden;
- h. die Zahl der Personen nach Artikel 20 Absatz 1, die im Rahmen einer Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- i. die Zahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 übermittelt wurden;
- j. die Zahl der Datenübermittlungen in Bezug auf Personen nach Artikel 18 Absatz 1;
- k. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung,
- i) für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii) die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii) die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv) die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v) denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi) die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren,
- vii) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde oder
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- viii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- l. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i) denen zuvor internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt worden war,
- ii) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde oder
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- iii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- m. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i) für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii) die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii) die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv) die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v) denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii) die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- n. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i) für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii) die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii) die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv) die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v) denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii) die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- o. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i) für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde,
- ii) die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden,
- iii) die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten,
- iv) die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden,
- v) denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde,
- vi) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde, oder
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden,
- viii) die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- p. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
- i) für die in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde;
- ii) die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden;
- iii) die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhielten;
- iv) die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden;
- v) denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde;
- vi) die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert waren und
- —) denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde,
- —) denen aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung die Aufnahme verweigert wurde,
- —) für die das Aufnahmeverfahren eingestellt wurde, da die Person, nach Artikel 7 jener Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat,
- vii) die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
- viii) die in einem Mitgliedstaat als Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, registriert waren;
- q. die Zahl der biometrischen Daten, die Eurodac mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten biometrischen Daten für den Abgleich anhand der automatisierten Systeme für die Identifizierung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern ungeeignet waren;
- r. die Zahl der gemäß Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 markierten und nicht markierten Datensätze;
- s. die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 4, für die Treffer nach Unterabsatz 1 Buchstaben k bis p des vorliegenden Artikels gespeichert wurden;
- t. die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 33 Absatz 1;
- u. die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 34 Absatz 1;
- v. die Zahl der nach Artikel 43 gestellten Anträge;
- w. die Zahl der von Eurodac erhaltenen Treffer gemäß Artikel 38 Absatz 6.