(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über
- 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4. die Güteverhandlung,
- 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6. das Anerkenntnis,
- 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.