Alle Vorschriften: FamFG
§ 147 Erweiterte Aufhebung
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
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§ 148
Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.