(4) 1Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
2Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
- 2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.