Alle Vorschriften: FamFG
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 21 Aussetzung des Verfahrens
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
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§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.