Alle Vorschriften: FamFG
§ 207 Erörterungstermin
§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
§ 208 Tod eines Ehegatten
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
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§ 208
Tod eines Ehegatten
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.