Alle Vorschriften: FamFG
§ 227 Sonstige Abänderungen
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
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§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt
§ 61
nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.