(2) 1Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
2Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach
§ 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
- 1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
- 2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.