Alle Vorschriften: FamFG
§ 317 Verfahrenspfleger
§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
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§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt
§ 277
entsprechend.