Alle Vorschriften: FamFG
§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
§ 321 Einholung eines Gutachtens
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
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§ 320
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
1
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2
Es soll die zuständige Behörde anhören.