(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.
2Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen.
3Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und
- 2. die ausbildende Fahrschule.