(2b) Der Inhaber eines Führerscheins darf diesen nicht durch einen digitalen Führerschein nachweisen,
- 1. solange gegen ihn ein Fahrverbot wirksam ist,
- 2. wenn seine Fahrerlaubnis erloschen ist,
- 3. wenn ihm die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
- 4. wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt.