(5) 1Die begleitende Person
- 1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein,
- 3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
2Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist nachzuweisen durch einen gültigen Führerschein, der während des Begleitens mitzuführen und für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
3Der Führerschein nach Satz 2 kann durch einen digitalen Führerschein nach
§ 4 Absatz 2a nachgewiesen werden.
4Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.
5Bei der Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf den Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung der weiteren zur Begleitung vorgesehenen Personen abzustellen.