(1) 1Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist.
2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1. sachkundig ist,
- 2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
- 3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
3Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis.
4Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel.
5Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.