(1) 1In den Fällen des
§ 10 Absatz 2 oder des
§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 oder nach
§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 36 zu erfüllen.
2Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein:
- 1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
- 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.