(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
- 1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
- 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
- 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.